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Abschleppen eines Kraftfahrzeuges bei mobilen Haltverbotszeichen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ein Verkehrsteilnehmer muss sich das Wiederherstellen einer Haltverbotszone durch das Aufstellen eines Verkehrsschildes nach Abstellen des Fahrzeuges zurechnen lassen, wenn er diesen Vorgang beobachtet hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkehrsschild dem Verkehrsteilnehmer gegenüber auch dann wirksam werden kann, wenn er das Verkehrsschild im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs nicht gesehen haben sollte. Das Halteverbotsschild Zeichen 283 wird wie jedes andere Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 HVwVfG) gemäß § 43 Abs. 1 HVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1a, § 45 Abs. 3 und 4 StVO). Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann (vgl. grundlegend BVerwG, 11.12.1996 - Az: 11 C 15.95). An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind dabei niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Schildes zu informieren. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Passanten oder Parkplatzsuchende mobile Park- oder Haltverbotszeichen verstellen (vgl. OVG NRW, 20.06.2014 - Az: 5 A 1435/13). Die Reichweite der Informationspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der örtlichen Situation ab.


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