Alkoholabhängigkeit führt zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei spricht ein BAK-Wert ab 3,0 ‰ für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit.
Die Alkoholabhängigkeit ist erst überwunden, wenn sie nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein, was mittels medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen ist.
Die Alkoholabhängigkeit ist erst überwunden, wenn sie nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein, was mittels medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen ist.
VGH Bayern, 16.11.2016 - Az: 11 CS 16.1957
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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