Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene mit 3,12 Promille ein Fahrzeug geführt und seit der Tat - erfolgreich - an einer Verkehrstherapie teilgenommen. In einem solchen Fall kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.
Zwar liegt in der vom Betroffenen begangenen Tat ein Regelfall des § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, der nach Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Der Betroffene wies jedoch in seiner Person als auch in dem Nachtatverhalten wesentliche Besonderheiten auf, durch die die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels zum jetzigen Zeitpunkt kompensiert wird.
Der Betroffene hatte selbständig, ohne dass es äußeren sozialen Druckes bedurfte, seit mehr als 1 Jahr keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Dabei hat er sich bewusst - entgegen dem Rat seiner Frau und Familie - dafür entschieden, dass das in der Wohnung des Angeklagten befindliche Weinregal und die Hausbar nicht entfernt werden sollen, um den Umgang mit der Abstinenz zu erlernen.
Zwar liegt in der vom Betroffenen begangenen Tat ein Regelfall des § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, der nach Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Der Betroffene wies jedoch in seiner Person als auch in dem Nachtatverhalten wesentliche Besonderheiten auf, durch die die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels zum jetzigen Zeitpunkt kompensiert wird.
Der Betroffene hatte selbständig, ohne dass es äußeren sozialen Druckes bedurfte, seit mehr als 1 Jahr keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Dabei hat er sich bewusst - entgegen dem Rat seiner Frau und Familie - dafür entschieden, dass das in der Wohnung des Angeklagten befindliche Weinregal und die Hausbar nicht entfernt werden sollen, um den Umgang mit der Abstinenz zu erlernen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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