Auch in einem Haus, dass an einer großen Straße liegt, können Wohnungen hinsichtlich der Lärmbelastung als neutral gem. Mietspiegel eingestuft werden. So sind sämtliche Wohnungen zur Straßenseite hin als „lärmbelastet“ einzustufen, in ruhigerer Lage im Seitenflügel oder im Hinterhaus kann aber eine Einstufung als „neutral“ möglich sein, sofern die Lärmbelastung tatsächlich nicht überdurchschnittlich ist.
Durch das Mieterhöhungsverlangen vom 15.10.2009 sind die Sperrfrist des § 558 Abs. 1 BGB und die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gewahrt. Die Miete war bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens seit mehr als einem Jahr unverändert, so dass am Wirksamkeitszeitpunkt 01.01.20010 die 15-Monats-Frist eingehalten ist.
Ferner reicht es aus, bei der Erhöhung eines Bruttokaltmietzinses auf der Grundlage des Mietspiegels 2009, der Nettokaltmieten ausweist, in dem Erhöhungsverlangen die pauschalen Betriebskostenwerte, welche mit 0,59 Euro/qm unter den GEWOS-Werten liegen, anzugeben, weil der Beklagte aufgrund dieser Angaben in der Lage ist, das Erhöhungsverlangen auf Richtigkeit und Begründetheit zu überprüfen. Daher ist es nur für die schlüssige Darlegung und die materielle Begründung der Mieterhöhungsklage erst im Prozess erforderlich, dass der Vermieter wie hier geschehen die gegenwärtigen, auf die Wohnung tatsächlich entfallenden kalten Betriebskosten angibt und aufschlüsselt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen ist formell und materiell wirksam.Durch das Mieterhöhungsverlangen vom 15.10.2009 sind die Sperrfrist des § 558 Abs. 1 BGB und die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gewahrt. Die Miete war bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens seit mehr als einem Jahr unverändert, so dass am Wirksamkeitszeitpunkt 01.01.20010 die 15-Monats-Frist eingehalten ist.
Ferner reicht es aus, bei der Erhöhung eines Bruttokaltmietzinses auf der Grundlage des Mietspiegels 2009, der Nettokaltmieten ausweist, in dem Erhöhungsverlangen die pauschalen Betriebskostenwerte, welche mit 0,59 Euro/qm unter den GEWOS-Werten liegen, anzugeben, weil der Beklagte aufgrund dieser Angaben in der Lage ist, das Erhöhungsverlangen auf Richtigkeit und Begründetheit zu überprüfen. Daher ist es nur für die schlüssige Darlegung und die materielle Begründung der Mieterhöhungsklage erst im Prozess erforderlich, dass der Vermieter wie hier geschehen die gegenwärtigen, auf die Wohnung tatsächlich entfallenden kalten Betriebskosten angibt und aufschlüsselt.
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