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Zweiwochenfrist zur Anhörung des Fahrzeughalters nach einem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hat die für die Ahndung eines Verkehrsverstoßes zuständige Bußgeldstelle die von der Rechtsprechung entwickelte Zwei Wochenfrist zur Anhörung des Fahrzeughalters nach einem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß eingehalten, so kann sich der Fahrzeughalter nicht mit Erfolg darauf berufen, das zum Beweis des Verkehrsverstoßes gefertigte Lichtbild ermögliche ihm nicht die Identifizierung des Fahrzeugführers.

Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Die in diesem Rahmen gebotene Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.

Die Verfolgungsbehörde ist ihrerseits aber gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf. Diesem Gebot und dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes ist grundsätzlich dann Rechnung getragen, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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