Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es im Fahrerlaubnisrecht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben, wenn der Betroffene nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit besitzt, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen (Anschluss an BayVGH, 31.07.2008 - Az: 11 CS 08.1103).
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VGH Baden-Württemberg, 08.10.2015 - Az: 10 S 1491/15
ECLI:DE:VGHBW:2015:1008.10S1491.15.0A
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