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Fahrtenbuchauflage nach unzulässigem Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. Verkehrszentralregister geführt hätte (hier: unzulässiges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften), ist - unabhängig von einer konkreten Gefährdung anderer oder einer Wiederholungsgefahr - die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Mangels spezifischen Verkehrsbezugs hat eine vom Betroffenen begangene Beleidigung nach § 185 StGB (hier: Zeigen des „Stinkefingers“) bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben.

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VG Augsburg, 12.05.2016 - Az: Au 3 K 15.1218


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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