Auch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. Verkehrszentralregister geführt hätte (hier: unzulässiges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften), ist - unabhängig von einer konkreten Gefährdung anderer oder einer Wiederholungsgefahr - die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Mangels spezifischen Verkehrsbezugs hat eine vom Betroffenen begangene Beleidigung nach § 185 StGB (hier: Zeigen des „Stinkefingers“) bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben.
Mangels spezifischen Verkehrsbezugs hat eine vom Betroffenen begangene Beleidigung nach § 185 StGB (hier: Zeigen des „Stinkefingers“) bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben.
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VG Augsburg, 12.05.2016 - Az: Au 3 K 15.1218
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