Eine
Fahrtenbuchauflage kann nicht erteilt werden, wenn nicht der
Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Nach dem Wortlaut des
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann gegenüber einem
Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch nur angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach dessen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zielsetzung der Verhängung eines Fahrtenbuches ist es, Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor Beginn jeder einzelnen Fahrt hinsichtlich der Insassen des Fahrzeugs nach § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO lediglich den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen. Dies spricht dagegen, dass eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, wenn nicht der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.