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Diebstahl eines Navigationssystems

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Versicherungsnehmers aufgebrochen und das integrierte Navigationssystem gestohlen. Der Schaden wurde der Versicherung gemeldet und der Versicherungsnehmer ließ das Kraftfahrzeug in der Werkstatt reparieren, wobei unter anderem ein neues Navigationsgerät in das Fahrzeug eingebaut wurde. Die Versicherung nahm einen Abzug neu für alt vor. Der Versicherungsnehmer nahm dies nicht hin, so dass die Frage der Zulässigkeit des Abzugs gerichtlich zu klären war.

Die Versicherung konnte sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf A. 2.6.2 der AKB und damit auf einen Abzug neu für alt i.H.v. 49 % berufen, den die vorgenannte Regelung verstößt gegen §§ 307 BGB. Die AKB sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kasko/Teilkaskoversicherers. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird nicht zu vereinbaren ist. Die Versicherung hat grundsätzlich als Teilkaskoversicherer des Versicherungsnehmers denjenigen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadens zu ersetzen.

Nach § 249 BGB ist der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach der insoweit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der erforderliche Geldbetrag d.h. die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug neu für alt zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2009 (Az: 7 U 91/09) ausgeführt:

"Gemäß §§ 13 Abs. 1 AKBGB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadens wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebraucht Ersatzteile in Betracht. Ob der Klägerin der Einbau eines gebrauchten Navigation Gerätes möglich und zumutbar gewesen wäre, erscheint jedoch zweifelhaft. Es dürfte eher unwahrscheinlich erscheinen, dass die Firma A als Pkw Marke X Werkstatt sich zu dem Einbau eines solchen Gerätes bereit erklärt hätte. Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von einer Fachwerkstatt zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtwagenmarkt für Navigationsgeräte besteht ist umstritten. Was im Falle eines elektronischen Geräts unter einer Generalüberholung zu verstehen sein soll, bleibt unklar. Letztlich können diese Bedenken dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat es jedenfalls versäumt, der Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages an die Firma A eine entsprechende Weisung zu erteilen. Der Versicherungsnehmer kommt seiner Verpflichtung vor Beginn der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen bereits dadurch nach, dass er den Versicherungsfall anzeigt.....

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