Übersteigt der Kraftstoffverbrauch den in einem Verkaufsprospekt vermerkten kombinierten Verbrauchswert um über 10%, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Fahrzeugkäufer zum Rücktritt berechtigt. Bei der Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs ist jedoch der ausstattungsbedingte Mehrverbrauch und die Fahrzeugbereifung zu berücksichtigen.
LG Kassel, 08.12.2015 - Az: 7 O 55/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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