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Zu kurzer Abstand nach Alkoholkonsum kann den Führerschein kosten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Am vorliegenden Fall verurteilte das Gericht einen 22jährigen ledigen Azubi zum Elektriker wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis und bestimmte die Sperrfrist für die Neuerteilung auf 6 Monate.

Der Verurteilte war am 24.9.2017 gegen 20.30h einer Polizeikontrolle unterzogen worden, nachdem er seinen PKW mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Schleißheimer Straße in München gefahren hatte und sich dabei nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten konnte. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen.

Die Untersuchung der um 21.15h entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

Der Verurteilte, der im Jahr 2016 bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen war, räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken habe. Da er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hätte, habe er sich fahrtauglich gefühlt.

Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten schilderten die genannten Auffälligkeiten im Fahrverhalten und bei der anschließenden Kontrolle.

Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein 9-faches erhöht; dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.

Der zuständige Strafrichter schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an und erkannte auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.

Die gemessene BAK liege zwar „…geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war.“

„Da die Fahrerlaubnis bereits seit 4 Monaten sichergestellt war, war eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB von noch 6 Monaten zu verhängen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf seinen Führerschein angewiesen wäre.“


AG München, 10.01.2018 - Az: 912 Cs 436 Js 193403/17

Quelle: PM des AG München


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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