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Wann wird ein Fahrverbot im Strafverfahren ausgesprochen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen, wenn der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er als Führer eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Das Fahrverbot ist hier in erster Linie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtfertige Kraftfahrer gedacht. In der Praxis kommt es meist zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine bloße Geldstrafe aber zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreichend erscheint. Dies ist z.B. häufiger bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung der Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers sich als besonders gravierend herausstellt.

Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren oder Festsetzung in einem Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot wegen solcher Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die der Betroffene „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 25 StVG). Der Bußgeldkatalog hat hier Regelfälle aufgestellt, die, wenn nicht ganz besondere Umstände zugunsten des Betroffenen sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen. Wird ein Fahrverbot erstmals verhängt, dann i.a. auf die Dauer von 1 Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht werden.
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Das Fahrverbot dient primär als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtfertige Kraftfahrer. Es kommt zur Anwendung, wenn eine Geldstrafe allein nicht ausreicht, um auf den Täter einzuwirken, aber die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht erfüllt sind.
Dies ist häufig bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung der Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers als besonders gravierend eingestuft wird.
Gemäß § 25 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür Regelfälle vor.
Wird ein Fahrverbot erstmals verhängt, beträgt die Dauer in der Regel einen Monat. Im Wiederholungsfall kann diese Zeitspanne erhöht werden.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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