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Klage auf Rücktritt und Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Diesel-Schummel-Software

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Denkbare Handlungen und denkbares Wissen des Vorstandes eines Automobilherstellers muss sich ein selbständiger Vertragshändler nicht zurechnen lassen, da der Hersteller "Dritter" iSv § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zum selbständigen Vertragshändler ist.

Unter Beschaffenheit einer Kaufsache ist deren tatsächlicher Zustand unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zu verstehen. Stand der Technik ist es, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) auch ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware erreichen.

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Jens Kotzur, Neuburg
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