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Klage auf Rücktritt und Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Diesel-Schummel-Software

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Denkbare Handlungen und denkbares Wissen des Vorstandes eines Automobilherstellers muss sich ein selbständiger Vertragshändler nicht zurechnen lassen, da der Hersteller "Dritter" iSv § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zum selbständigen Vertragshändler ist.

Unter Beschaffenheit einer Kaufsache ist deren tatsächlicher Zustand unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zu verstehen. Stand der Technik ist es, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) auch ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware erreichen.

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LG München II, 15.11.2016 - Az: 12 O 1482/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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