§ 12 Abs 3a StVO ist nachbarschützend, da sie in den in der Vorschrift genannten Gebieten, in denen die Wohn- und Erholungsfunktion eindeutig im Vordergrund steht, dem Schutz der Nachtruhe der dortigen Bevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse dient.
Die Einhaltung des Parkverbotes in § 12 Abs 3a StVO können nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich leben, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen sind.
Die Einhaltung des Parkverbotes in § 12 Abs 3a StVO können nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich leben, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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