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Kein Nachtparkverbot von Schulbussen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

§ 12 Abs 3a StVO ist nachbarschützend, da sie in den in der Vorschrift genannten Gebieten, in denen die Wohn- und Erholungsfunktion eindeutig im Vordergrund steht, dem Schutz der Nachtruhe der dortigen Bevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse dient.

Die Einhaltung des Parkverbotes in § 12 Abs 3a StVO können nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich leben, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen sind.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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