Wurde nach Aussage des Käufers ein bei Gefahrübergang bestehender Schaden am Getriebe beseitigt, ehe der Käufer ein Rücktrittsrecht ausgeübt hat, ist der Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam. Denn ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn ein Sachmangel sowohl bei Gefahrübergang als auch bei Ausübung des Rücktrittsrechts vorliegt.
AG Berlin-Neukölln, 29.05.2015 - Az: 10 C 521/14
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