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Wenn der Neuwagen nicht anspringt: Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einem Neufahrzeug stellen wiederholt spontan auftretende Startprobleme mit Wartezeiten von mindestens fünf Minuten einen erheblichen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf die Preis- oder Komfortklasse des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an, da die Startfähigkeit eine grundlegende Funktion jedes Kraftfahrzeugs betrifft.

Wann liegt bei Startproblemen ein Sachmangel vor?

Ein Fahrzeug ist frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Bei Personenkraftwagen, insbesondere bei Neufahrzeugen, gehört die problemlose Startfähigkeit zu den Grundfunktionen, die jeder Käufer erwarten darf. Startprobleme dürfen allenfalls kurzfristig auftreten. Springt das Fahrzeug in unregelmäßigen Abständen nicht bereits nach einmaligem Umdrehen des Zündschlüssels an, sondern erst nach mehrfachen Versuchen und mit erheblicher Zeitverzögerung, liegt eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und damit ein Sachmangel vor.

Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein solcher Mangel vorliegt, kommt der sachverständigen Feststellung besondere Bedeutung zu. Werden bei einer Vielzahl von Startversuchen unter verschiedenen Bedingungen wiederholt fehlerhafte Starts protokolliert, bei denen das Anspringen erst nach mehrfachem Schlüsselumdrehen und mit einer nicht beeinflussbaren Verzögerung gelingt, ist dies ein tragfähiger Nachweis für das Vorliegen eines Mangels. Kann die Ursache der Störung nicht ermittelt werden und tritt der Fehler ohne erkennbaren Grund in unregelmäßigen Abständen auf, ändert dies nichts an der mangelhaften Beschaffenheit; auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Mängelgewährleistung nicht an.

Ist die Pflichtverletzung erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB?

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung trägt der Verkäufer. Bereits wiederholt spontan auftretende Startprobleme bei einem Neuwagen mit einer Wartezeit von mindestens fünf Minuten bis zum Gelingen des Starts sind nicht unerheblich. Ob auch zeitlich kürzere Verzögerungen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, bedarf jeweils einer gesonderten Prüfung im Einzelfall.

Für die Erheblichkeit ist nicht maßgeblich, welcher Preis- oder Komfortklasse das Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Fähigkeit eines Fahrzeugs, zuverlässig und ohne nennenswerte Verzögerung zu starten, ist keine Frage des Komforts, sondern betrifft die elementare Gebrauchstauglichkeit eines Gegenstands, dessen wesentliche Funktion im Fahren besteht. Eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen, wie sie im Zusammenhang mit Komfortmerkmalen (etwa Sonderausstattungen) vorgenommen werden kann, ist auf die Startfähigkeit nicht übertragbar. Solange nicht dargelegt ist, dass unterschiedliche Wartezeiten beim Startvorgang in die Preisgestaltung eingerechnet oder dem Käufer gegenüber offengelegt werden, kann sich der Verkäufer nicht auf eine geringere Erwartungshaltung des Käufers berufen.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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