Der einen Gebrauchtwagenhandel ohne angegliederte Fachwerkstatt betreibende Fahrzeugverkäufer ist vor der Weiterveräußerung allenfalls zu einer Untersuchung verpflichtet, die ohne besonderen Aufwand oder gar Demontage des Pkw durchgeführt werden kann. Einen im Rahmen dieser (eingeschränkten) Untersuchung nicht erkennbaren Mangel hat der Gebrauchtwagenverkäufer nicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.
Zu weiteren, über diese ohnehin umstrittene eingeschränkte Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers hinausgehenden Maßnahmen war der Verkäufer dem Käufer gegenüber imvorliegenden Fall auch nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages nicht verpflichtet.
Wird ein nicht erkennbarer Fahrzeugmangel vom Kfz-Händler unverzüglich und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt behoben, so schuldet der Händler keinen Ersatz für den Wegfall der Nutzungszeit während der Reparatur.
Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfene Frage, ob dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtfahrzeuges für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug wegen eines technischen Mangels und infolge einer anschließend durchgeführten Reparatur nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt zu berechnende Nutzungsentschädigung gewährt werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da dieser Nutzungsausfall nicht durch eine von dem Kläger zu vertretende Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB verursacht worden ist.
Zu weiteren, über diese ohnehin umstrittene eingeschränkte Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers hinausgehenden Maßnahmen war der Verkäufer dem Käufer gegenüber imvorliegenden Fall auch nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages nicht verpflichtet.
Wird ein nicht erkennbarer Fahrzeugmangel vom Kfz-Händler unverzüglich und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt behoben, so schuldet der Händler keinen Ersatz für den Wegfall der Nutzungszeit während der Reparatur.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat die auf Ersatz von Nutzungsausfall für den mit Vertrag vom 15.3.2002 erworbenen Pkw BMW 750i betreffend den Zeitraum 18.6. bis 15.7.2002 sowie weiterer Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges nach erfolgreichem Reparaturabschluss gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfene Frage, ob dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtfahrzeuges für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug wegen eines technischen Mangels und infolge einer anschließend durchgeführten Reparatur nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt zu berechnende Nutzungsentschädigung gewährt werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da dieser Nutzungsausfall nicht durch eine von dem Kläger zu vertretende Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB verursacht worden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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