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Fahrzeugdiebstahl: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei arglistig falscher Kaufpreisangabe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Macht ein Versicherungsnehmer bei der Schadensmeldung arglistig falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs, wird der Versicherer leistungsfrei. Arglist liegt bereits vor, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und davon ausgeht, dass er dadurch die Schadensregulierung möglicherweise beeinflusst.

Wann kommt es wegen falscher Angaben zur Leistungsfreiheit?

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls treffen den Versicherungsnehmer Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer. Nach den hier zugrunde liegenden Bedingungen (E.1.3 AKB) muss er den Versicherer auf Befragen über alle Umstände des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten. Verletzt er diese Aufklärungsobliegenheit arglistig, ist der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG i.V.m. E.1.3, E.7 AKB nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit besteht dann unabhängig davon, ob der Versicherungsfall als solcher eingetreten ist.

Im zu entscheidenden Fall verlangte der Versicherungsnehmer Zahlung aus der Teilkaskoversicherung wegen des Diebstahls seines Fahrzeugs. Er hatte dem Versicherer gegenüber einen deutlich höheren Kaufpreis angegeben, als er tatsächlich gezahlt hatte.

Welche Anforderungen gelten für den Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls?

An den Nachweis eines Diebstahls werden im Allgemeinen nur geringe Anforderungen gestellt, weil unmittelbare Tatzeugen in der Regel fehlen und der Wert der Diebstahlversicherung sonst in vielen Fällen fehlender Tataufklärung in Frage gestellt wäre. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich bereits dann, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er Opfer eines Diebstahls geworden ist. Es genügt ein Mindestmaß an Tatsachen, das dem äußeren Rahmengeschehen eines Diebstahls entspricht. Gelingt dieser Nachweis, muss der Versicherer darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass der Diebstahl nicht stattgefunden hat, sondern vorgetäuscht wurde.

Ob der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen hatte und ob der Versicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls belegen konnte, ließ das Gericht hier ausdrücklich offen. Der Anspruch scheiterte jedenfalls an der Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung.

Wann handelt ein Versicherungsnehmer arglistig?

Für die Annahme von Arglist reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und davon ausgeht, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, 04.02.1997 - Az: 4 U 204/95). Eine Schädigungsabsicht oder die Gewissheit, den Versicherer tatsächlich zu täuschen, ist nicht erforderlich.


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OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - Az: I-4 U 102/13

ECLI:DE:OLGD:2014:0722.I4U102.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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