Der Anspruch auf Entschädigung aus einer
Kaskoversicherung nach einem
Fahrzeugdiebstahl setzt voraus, dass der Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 61 VVG a.F.). Maßgeblich ist, ob ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorliegt. Die Rechtsprechung wertet das Zurücklassen eines unverschlossenen Fahrzeugs mit steckendem Zündschlüssel regelmäßig als grob fahrlässige Herbeiführung des Entwendungsrisikos. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nur für kurze Zeit verlassen wird. Auf diese Linie verweisen mehrere Entscheidungen (u. a. OLG Koblenz, 28.04.2000 - Az:
10 U 1146/99; OLG Hamm, 26.10.1990 - Az: 20 U 163/90; OLG Frankfurt, 28.11.2002 - Az:
3 U 239/01; OLG Koblenz, 15.12.2006 - Az: 10 U 903/06).
Das vollständige Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen gegen eine Entwendung genügt regelmäßig den Anforderungen des objektiven Sorgfaltsmaßstabes nicht. Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug nur für kurze Zeit verlassen wurde oder ob eine räumliche Nähe zum Fahrzeug bestand. Ein kurzfristiger Kontrollverlust reicht aus, um eine Wegnahme durch Dritte zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass keine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit mehr besteht.
Subjektiv wiegt das Verhalten ebenfalls erheblich, wenn allgemein bekannte Risiken im jeweiligen Umfeld außer Acht gelassen werden. In Gebieten, in denen Fahrzeugdiebstähle besonders häufig vorkommen (vorliegend: Polen), besteht eine erhöhte Pflicht zur Sicherung des Fahrzeugs. Die Nichtbeachtung dieser gesteigerten Sorgfaltspflichten schließt ein Augenblicksversagen aus, da unter solchen Umständen eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist.
Mehrere unzutreffende Darstellungen zu zentralen Entwendungsumständen – insbesondere zur Frage, ob das Fahrzeug verschlossen und der Schlüssel abgezogen war – stellen eine erhebliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten dar. Werden solche Kerntatsachen abweichend oder erkennbar unrichtig angegeben, führt dies gemäß § 6 Abs. 3 VVG i. V. m. § 7 VI (2) AKB zu vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers.