Wird der Zündschlüssel im Fahrzeug stecken gelassen, so erlischt der Ansprch auf Versicherungsleistung.
Im vorliegenden Fall war das unverschlosse und mit dem Schlüssel im Zündschloss vor einer Weinhandlung abgestellte Kraftfahrzeug in Frankreich gestohlen wurden. Als der Halter gemäß eigener Aussage gemeinsam mit seinem Mitfahrer und dem abgeholten Wein nach weniger als einer Minute den Laden wieder verließ, war sein Fahrzeug gestohlen. Die Versicherung weigerte sich den Schaden zahlen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Versicherungsnehmer die erforderliche Sorgfalt und den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und unbeachtet gelassen hatte. Der Schlüssel hätte abgezogen und das Fahrzeug auf dem ungesicherten Gelände abgeschlossen werden müssen.
Im vorliegenden Fall war das unverschlosse und mit dem Schlüssel im Zündschloss vor einer Weinhandlung abgestellte Kraftfahrzeug in Frankreich gestohlen wurden. Als der Halter gemäß eigener Aussage gemeinsam mit seinem Mitfahrer und dem abgeholten Wein nach weniger als einer Minute den Laden wieder verließ, war sein Fahrzeug gestohlen. Die Versicherung weigerte sich den Schaden zahlen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Versicherungsnehmer die erforderliche Sorgfalt und den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und unbeachtet gelassen hatte. Der Schlüssel hätte abgezogen und das Fahrzeug auf dem ungesicherten Gelände abgeschlossen werden müssen.
OLG Koblenz, 28.04.2000 - Az: 10 U 1146/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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