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Totalschaden bei Tempo 200: nicht immer grob fahrlässig!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Kommt es zu einem Totalschaden, weil ein Autofahrer auf übersichtlicher Strecke mit wenig Verkehr und bei Tempo 200 die Kontrolle verloren hat, so kann nicht alleine aus diesem Grund grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.

Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor so stark geregnet hätte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kaskoversicherung ist nicht nach § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Es sind keine Umstände bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Verkehrsunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Ein solcher Vorwurf lässt sich dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht machen.

Vorliegend bestand für den Unfallbereich keine Geschwindigkeitsbegrenzung, so dass der Kläger, wenn dies die Verkehrs- und Straßenbedingungen zuließen, grundsätzlich berechtigt war, die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h zu befahren. Auch aufgrund der Straßenführung am Unfallort bestanden gegen die gefahrene Geschwindigkeit keine Bedenken.

Der Straßenverlauf war ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder weiträumig zu überblicken und aufgrund der Dreispurigkeit unproblematisch.

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