Die Teilkaskoversicherung ist im Schadensfall nur zum Ersatz eines vergleichbaren Fahrzeuges verpflichtet, wenn dieses auf Neuwagenbasis abzurechnen ist.
Jedoch ist ein Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die Versicherung hat sich vorliegend zur Zahlung einer über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung nur für den Fall verpflichtet, daß die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist (§ 13 Abs. X AKB).
Die Feststellung, ob eine zweckentsprechende Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme "sichergestellt" ist, ist aufgrund einer Prognose dahingehend zu treffen, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verwendung bestimmungsgemäß erfolgen werde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, daß zum Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der erhöhten Entschädigungsleistung im Regelfall die Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug ausreicht, da die Vorlage eines Kaufvertrags in aller Regel geeignet ist, den ernsthaften Willen eines Versicherungsnehmers zu belegen, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist jedoch trotz Vorlage eines Kaufvertrags dann nicht als "sichergestellt" anzusehen, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist.
Jedoch ist ein Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die Versicherung hat sich vorliegend zur Zahlung einer über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung nur für den Fall verpflichtet, daß die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist (§ 13 Abs. X AKB).
Die Feststellung, ob eine zweckentsprechende Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme "sichergestellt" ist, ist aufgrund einer Prognose dahingehend zu treffen, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verwendung bestimmungsgemäß erfolgen werde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, daß zum Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der erhöhten Entschädigungsleistung im Regelfall die Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug ausreicht, da die Vorlage eines Kaufvertrags in aller Regel geeignet ist, den ernsthaften Willen eines Versicherungsnehmers zu belegen, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist jedoch trotz Vorlage eines Kaufvertrags dann nicht als "sichergestellt" anzusehen, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist.
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OLG Hamm, 25.11.2005 - Az: 20 U 158/05
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1125.20U158.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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