Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein Gastwirt Fahrzeugschlüssel zusammen mit für den Betrieb benötigten Schlüsseln zusammen an einem Bund in Sichtweite auf dem Tresen liegen hat.
Wird das Schlüsselbund von einem Gast entwendet, der mit dem sodann gestohlenen Fahrzeug einen
Unfall verursacht, so muß die
Kaskoversicherung den Schaden regulieren.
Zwar wurde der Versicherungsfall durch das Verhalten des Gastwirts zumindest im Sinne der nach § 61 VVG erforderlichen Mitursächlichkeit herbeigeführt - Leistungsfreiheit setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer voraus.
Da für Vorsatz des Gastwirts nichts ersichtlich war, kommt allenfalls grobe Fahrlässigkeit in Betracht.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Der Gastwirthat die Schlüsselentwendung nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Weder die Zusammenfassung mehrere Schlüssel zu einem Schlüsselbund noch die Platzierung dieses Schlüsselbundes einschließlich Fahrzeugschlüssel auf dem Tresen rechtfertigen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Eine Teilung des Schlüsselbundes nach Einsatzbereichen (Gaststätte, Privatwohnung, Kraftfahrzeug) und eine gesonderte Lagerung der jeweils nicht benötigten Schlüssel würde zwar das Entwendungsrisiko hinsichtlich der nicht benötigten Schlüssel verringern.
Eine solche Handhabung musste jedoch im vorliegenden Fall nicht jedem einleuchten, weil sie mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist und den Nachteil hat, dass der Versicherungsnehmer immer nur einen Teil seiner Schlüssel "unter Kontrolle hat" und deshalb ständig der Gefahr unterliegt, einen Teil seiner Schlüssel zu verlegen oder zu vergessen.
Die Lagerung des Schlüsselbundes auf dem Tresen rechtfertigt zwar den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, weil damit u.a. der für einen potentiellen Dieb besonders interessante Fahrzeugschlüssel dem Zugriff fremder Personen ausgesetzt wurde.
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