Wurde in einen auch für den Fußgängerverkehr gedachten geteerten Weg hervorstehende Bodenhülsen als "Stolperfalle" eingebaut, so haftet die Kommune wenn ein Fußgänger über eine solche Hülse stolpert und sich hierbei verletzt.
Der Einbau von über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtungen für Pfosten, die zum herausnehmen durch die Anwohner gedacht waren, ist ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.
Der Einbau von über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtungen für Pfosten, die zum herausnehmen durch die Anwohner gedacht waren, ist ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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