Wer bei dichtem Verkehr eine stehende Kolonne überholt, muss vor Tankstelleneinfahrten mit Linksabbiegern aus freigelassenen Lücken rechnen. Die Lückenrechtsprechung ist auf solche Einfahrten anwendbar. Da der Verstoß des Abbiegenden gegen § 9 Abs. 5 StVO schwer wiegt, führt der Sorgfaltsverstoß des Überholenden jedoch nur zu einer Mithaftung, nicht zu einer überwiegenden Haftung.
Das Berufungsgericht hielt im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Überholenden nicht für angemessen. Es kam jedenfalls keine höhere Quote als 50 % zu dessen Lasten in Betracht.
Ausgangslage bei einem Unfall zwischen Linksabbieger und Kolonnenüberholer
Bei Unfällen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer eine stehende Fahrzeugkolonne überholt und ein Linksabbieger aus einer von der Kolonne freigehaltenen Lücke in ein Grundstück (hier: ein Tankstellengelände) einfährt sind sowohl der Vorfahrtsverstoß des Abbiegenden als auch ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß des Überholenden zu klären.Das Berufungsgericht hielt im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Überholenden nicht für angemessen. Es kam jedenfalls keine höhere Quote als 50 % zu dessen Lasten in Betracht.
Welche Pflichten treffen den Linksabbieger?
Wer nach links in ein Grundstück abbiegt, verstößt gegen § 9 Abs. 3 und Abs. 5 StVO, wenn er die Vorfahrt des Gegenverkehrs missachtet. Insbesondere ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO wiegt wegen der besonderen Sorgfaltsanforderungen schwer, da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Im Regelfall führt dies zu einer deutlich überwiegenden Haftung, unter Umständen sogar zur Alleinhaftung des Abbiegenden.Ist für die Haftung eine Fahrzeugberührung erforderlich?
Eine Berührung der Fahrzeuge ist nicht notwendig. Ein Schaden entsteht bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG, wenn sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: VI ZR 168/04). Für den Ursachenzusammenhang genügt es, dass ein Fahrmanöver im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers auslöst (vgl. OLG Schleswig, 15.04.2010 - Az: 7 U 17/09; OLG Düsseldorf, 20.02.2006 - Az: I-1 U 137/05). Kommt es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang zu einem Sturz, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrverhalten des Abbiegenden unfallursächlich war. Es kommt daher nicht darauf an, ob das abbiegende Fahrzeug tatsächlich den Fahrweg des Vorfahrtberechtigten kreuzte oder zuvor zum Stehen kam. Ebenso ist unerheblich, ob es durch ein Bremsmanöver kurzzeitig über die Flucht der gehaltenen Fahrzeuge hinausragte und wieder zurückrollte. Ein alleiniger Sturzgrund in Form einer nicht unfallkausalen Überreaktion des Vorfahrtberechtigten (Bremsfehler) ließ sich im konkreten Fall nicht feststellen.Was besagt die Lückenrechtsprechung?
Nach der Lückenrechtsprechung muss ein Verkehrsteilnehmer, der bei dichtem Verkehr eine Kolonne stehender Fahrzeuge überholt, sich unter Umständen auf Querverkehr (Linksabbieger) aus freigelassenen und für ihn erkennbaren größeren Lücken einrichten. Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren. Dazu muss er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann. Diese Pflicht wird aus § 1 Abs. 2 StVO hergeleitet.Urteil freischalten
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OLG Köln, 19.08.2014 - Az: 19 U 30/14
ECLI:DE:OLGK:2014:0819.19U30.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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