Kommt es - wie hier - im Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat.
Im Einzelnen ist umstritten, ob der Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert.
Ein - wie im vorliegenden Fall - einmaliges Blinken des Vorfahrtberechtigten begründet jedoch keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegen wird. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass, wer einmal blinkt, auch mehrfach blinkt.
Dennoch erweckt ein solches Signal beim Wartepflichtigen den Eindruck, auf die Vorfahrtstraße einbiegen zu können.
Im Einzelnen ist umstritten, ob der Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert.
Ein - wie im vorliegenden Fall - einmaliges Blinken des Vorfahrtberechtigten begründet jedoch keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegen wird. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass, wer einmal blinkt, auch mehrfach blinkt.
Dennoch erweckt ein solches Signal beim Wartepflichtigen den Eindruck, auf die Vorfahrtstraße einbiegen zu können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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