Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Haushaltsführungsschadens. Ausnahmsweise ist ein Rückgriff auf solche Tabellenwerke jedoch zulässig, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt aufgrund seines jugendlichen Alters noch keinen eigenen Haushalt geführt hat und deshalb zum hypothetischen Umfang seiner Haushaltsführungstätigkeit ohne Unfall nicht vortragen kann.
Substantiierungspflicht beim Haushaltsführungsschaden
Der Haushaltsführungsschaden ist als Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sofern die Führung des eigenen Haushalts betroffen ist. Da es sich hierbei um einen nicht zu pauschalierenden Schaden handelt, der auf die individuellen Verhältnisse des Geschädigten und dessen Fähigkeiten vor und nach dem Schadensereignis abstellt, ist der Umfang der vor dem schädigenden Ereignis geleisteten Haushaltsarbeit im Einzelnen substantiiert darzulegen. Eine pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.Wann ist der Rückgriff auf Tabellenwerke dennoch zulässig?
Ein Rückgriff auf Tabellenwerke wie das von Pardey ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn es an anderen Anhaltspunkten für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens fehlt (vgl. BGH, 03.02.2009 - Az: VI ZR 183/08; BGH, 29.03.1988 - Az: VI ZR 87/87). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Geschädigte infolge seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch keinen eigenen Haushalt geführt, sondern im Haushalt der Eltern gelebt hat. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten nicht möglich, zum Umfang der Haushaltsführung vorzutragen, die er ohne die unfallbedingten Einschränkungen ausgeübt hätte, da eine entsprechende Vergleichsgrundlage aus der eigenen Lebenserfahrung fehlt. Der Ausnahmecharakter dieser Beweiserleichterung setzt mithin eine strukturelle Darlegungsunmöglichkeit voraus, die nicht auf bloßer Unbequemlichkeit der Substantiierung beruht, sondern auf dem Fehlen jeglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkte.Abgrenzung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
Zur Darlegung der unfallbedingten Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit kann sich der Geschädigte nicht auf den Grad der Minderung seiner Erwerbstätigkeit oder einen festgestellten Grad der Behinderung berufen, da diese Werte nicht mit einer Minderung der Haushaltsführungstätigkeit gleichzusetzen sind. Der Umfang der unfallbedingten Einschränkung in der Haushaltsführung ist vielmehr eigenständig - etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung - darzulegen, wobei konkrete Angaben zu einzelnen, dem Geschädigten nicht mehr möglichen Tätigkeiten erforderlich sind.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 26.04.2019 - Az: I-9 U 102/18
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.9U102.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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