Ein Unfallwagen, der nicht älter als einen Monat ist und eine Laufleistung unter 1000 Kilometern aufweist kann auf Neuwagenbasis mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgerechnet werden, sofern der Geschädigte sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft (BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08).
Sofern der Geschädigte dieses nicht nachweist, kann er nur die Reparaturkosten oder - bei einem Totalschaden - den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen.
Sofern der Geschädigte dieses nicht nachweist, kann er nur die Reparaturkosten oder - bei einem Totalschaden - den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen.
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LG Dessau-Roßlau, 30.06.2010 - Az: 4 O 109/10
ECLI:DE:LGDESSA:2010:0630.4O109.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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