Auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe gehören zum Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall.
Hierbei sind nur die Kosten maßgebend, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Der Schädiger muss zumindest das Risiko, dass der Geschädigte einen überteuerten Sachverständigen in Anspruch nimmt, nicht tragen. Pauschalierte Honorare die nicht eklatant im Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen sind jedoch ebenso zu übernehmen.
Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.
Hierbei sind nur die Kosten maßgebend, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Der Schädiger muss zumindest das Risiko, dass der Geschädigte einen überteuerten Sachverständigen in Anspruch nimmt, nicht tragen. Pauschalierte Honorare die nicht eklatant im Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen sind jedoch ebenso zu übernehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war.Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.
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LG Dortmund, 05.08.2010 - Az: 4 S 11/10
ECLI:DE:LGDO:2010:0805.4S11.10.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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