Die Anordnung der Überprüfung der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Fluglizenz oder eines Inhabers einer Fluglizenz stellt keine Maßnahme dar, die in die Rechte des Betroffenen regelnd eingreift.
Verfehlungen, die im Straßenverkehr gegangen werden, können Bedeutung bei der Aufsicht über das Luftfahrtpersonal erlangen und Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers begründen.
Ein direkter Zusammenhang des Verstoßes mit dem Luftverkehr ist nicht erforderlich. Sowohl erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitungen als auch
Rotlichtverstöße stellen schwerwiegende und die Verkehrssicherheit tangierende Zuwiderhandlungen dar, die darauf hindeuten, dass der Betroffene eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln im Straßenverkehr an den Tag legt und die eigenen Interessen über die Belange der Verkehrssicherheit stellt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung über die Untersuchung seiner Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer.
Der Kläger ist Inhaber einer Privatpilotenlizenz PPL(A), die ihm zuletzt am 19. Oktober 2009 mit einer Geltungsdauer bis zum 27. Oktober 2014 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 3. November 2009 forderte das Luftfahrt-Bundesamt den Kläger auf, zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer bis zum 30. April 2010 ein flugpsychologisches Gutachten des flugmedizinischen Zentrums B. beizubringen. Der Anordnung lag zugrunde, dass der Kläger laut Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts im Straßenverkehr als Führer eines PKW durch fünf in dem Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis zum 12. Juni 2009 begangenen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 22 km/h, 21 km/h, 25 km/h, 28 km/h und 50 km/h) sowie durch einen am 23. August 2007 begangenen Rotlichtverstoß verkehrsauffällig geworden war. Zur weiteren Begründung der Untersuchungsanordnung führte das Luftfahrt-Bundesamt aus, die genannten Verkehrsauffälligkeiten hätten gezeigt, dass der Kläger sich beharrlich über Rechtsvorschriften hinwegsetze, die der Sicherheit im Straßenverkehr dienten. Die Verhaltensweisen des Klägers im Umgang mit Verkehrsvorschriften begründeten aufklärungsbedürftige Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Luftverkehr.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Aufhebung der Anordnung vom 3. November 2009 und des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 26. März 2010 sowie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Anordnung über die Beibringung des Gutachtens unzulässig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anordnung vom 3. November 2009 sei als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a VwGO nicht isoliert anfechtbar. Der dem § 44a VwGO zugrunde liegende Rechtsgedanke schließe es auch aus, statt einer Anfechtungsklage eine Feststellungsklage mit dem gleichen Ziel zu erheben. Die Klage sei darüber hinaus aber auch unbegründet, weil die angefochtene Anordnung über die Beibringung eines flugpsychologischen Gutachtens nicht zu beanstanden sei. Das Luftfahrt-Bundesamt habe zu Recht Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Luftfahrzeugführer geäußert. Die Zweifel hätten sich aus den dem Kläger zur Last gelegten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ergeben. Das Begehen von Verkehrsverstößen im Straßenverkehr könne im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftVZO Bedeutung erlangen.
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