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Aufklärungspflicht von Waschanlagenbetreibern

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Waschanlagenbetreiber an der Einfahrt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen angebracht und insbesondere auf die Gefahr der Benutzung der Waschanlage für Fahrzeuge ohne serienmäßige Bereifung hingewiesen, so genügt er seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten. Dass es bei der Verwendung einer Waschanlage mit nicht serienmäßigen Fahrzeugen beziehungsweise nicht serienmäßigen Anbauten zu Schäden kommen kann, ist allgemein bekannt.


AG Erfurt, 28.05.2008 - Az: 14 C 3385/07

ECLI:DE:AGERFUR:2008:0528.14C3385.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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