Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige freiwillig verzichtet, weil hierzu aufgrund seines Punktestandes von mehr als 18 Punkten geraten wurde.
In einem solchen Fall werden die Punkte bei der Wiedererteilung nach Beibringung einer MPU gelöscht.
Bei strikter Anwendung der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Falle des Verzichts bei einem Punktestand von mehr als 18 Punkten - wie im vorliegenden Fall - hätte das Landratsamt bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die nach einem letztlich für den Betroffenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und unter Beachtung des § 4 Abs. 10 StVG erfolgte, die Fahrerlaubnis sofort wieder entziehen müssen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar.
In einem solchen Fall werden die Punkte bei der Wiedererteilung nach Beibringung einer MPU gelöscht.
Bei strikter Anwendung der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Falle des Verzichts bei einem Punktestand von mehr als 18 Punkten - wie im vorliegenden Fall - hätte das Landratsamt bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die nach einem letztlich für den Betroffenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und unter Beachtung des § 4 Abs. 10 StVG erfolgte, die Fahrerlaubnis sofort wieder entziehen müssen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar.
VG München, 11.04.2014 - Az: M 6a K 13.4767
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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