Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige freiwillig verzichtet, weil hierzu aufgrund seines Punktestandes von mehr als 18 Punkten geraten wurde.
In einem solchen Fall werden die Punkte bei der Wiedererteilung nach Beibringung einer MPU gelöscht.
Bei strikter Anwendung der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Falle des Verzichts bei einem Punktestand von mehr als 18 Punkten - wie im vorliegenden Fall - hätte das Landratsamt bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die nach einem letztlich für den Betroffenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und unter Beachtung des § 4 Abs. 10 StVG erfolgte, die Fahrerlaubnis sofort wieder entziehen müssen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar.
In einem solchen Fall werden die Punkte bei der Wiedererteilung nach Beibringung einer MPU gelöscht.
Bei strikter Anwendung der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Falle des Verzichts bei einem Punktestand von mehr als 18 Punkten - wie im vorliegenden Fall - hätte das Landratsamt bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die nach einem letztlich für den Betroffenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und unter Beachtung des § 4 Abs. 10 StVG erfolgte, die Fahrerlaubnis sofort wieder entziehen müssen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar.
VG München, 11.04.2014 - Az: M 6a K 13.4767
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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