Vorliegend wollte eine Fußgängerin in ihr geparktes Fahrzeug einsteigen. Hierbei streifte ein Auto die im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Frau.
Ist kein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nachweisbar, so haftet der Fahrzeugführer zu 100%.
Ein Verschulden der Fußgängerin liegt nicht vor, wenn diese dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs stand, und wegen einer unübersichtlichen Kurve beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte.
Unerheblich für die Haftungsquote ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das Fahrzeug verbotenerweise geparkt wurden war, da der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört.
Ist kein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nachweisbar, so haftet der Fahrzeugführer zu 100%.
Ein Verschulden der Fußgängerin liegt nicht vor, wenn diese dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs stand, und wegen einer unübersichtlichen Kurve beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte.
Unerheblich für die Haftungsquote ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das Fahrzeug verbotenerweise geparkt wurden war, da der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört.
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OLG Karlsruhe, 15.08.2012 - Az: 9 U 128/11
ECLI:DE:OLGKARL:2012:0518.9U128.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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