Das
Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Taxistand abgestellten Fahrzeugs ist auch dann verhältnismäßig, wenn im konkreten Moment kein Taxi die Fläche beansprucht. Die Funktion eines Taxistandes lässt sich nur gewährleisten, wenn dieser jederzeit von unberechtigten Fahrzeugen freigehalten wird.
Nicht jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigt ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Die bloße Berufung auf Vorbildwirkung oder Generalprävention reicht für sich allein nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls: Die Nachteile für den Betroffenen durch die Abschleppmaßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen, insbesondere dem Wegfall von Behinderungen oder Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer. Regelmäßig geboten ist das Abschleppen hingegen, wenn es zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt - beispielsweise bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, bei verbotswidrigem Parken in Feuerwehranfahrzonen oder auf Behindertenparkplätzen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO normiert ein ausdrückliches Haltverbot an ausgeschilderten Taxenständen. Dieses geht auf die Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1993 zurück, mit der der Verordnungsgeber das bis dahin geltende bloße Parkverbot durch ein schärferes Haltverbot ersetzt hat. Diese Verschärfung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Taxenstände zu jedem Zeitpunkt von unberechtigten Fahrzeugen freizuhalten sind, um einen möglichst reibungslosen Taxiverkehr zu gewährleisten.
Bereits der Verstoß gegen das Haltverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung des Abschleppens, weil zu jeder Zeit die Möglichkeit besteht, dass ein anfahrendes Taxi durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug behindert wird. Auf eine im konkreten Moment tatsächlich eingetretene Behinderung kommt es nicht an. Vergleichbar mit der Situation bei Behindertenparkplätzen (vgl. OVG Hamburg, 25.03.2003 - Az: 3 Bf 113/02) wird die Funktion von Taxenständen nur dann sichergestellt, wenn die Freihaltung konsequent und
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