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Alkoholfahrt im Ausland und die MPU

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV kann beim Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, unter anderem dann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Hierfür genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen. Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend - d. h. wie bei einer Inlandstat - nachgewiesen sind.

Allgemein folgt indessen die insoweit zu fordernde Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen - bzw. hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Gefahrerforschungseingriff - nicht den strengen Maßstäben, die das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht an den Nachweis einer sanktionsbewehrten Tat knüpft. Vielmehr gilt im Fahrerlaubnisrecht wie allgemein im Ordnungsrecht, dass bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine zum Tätigwerden der Ordnungsbehörde berechtigende und gegebenenfalls verpflichtende Gefahr begründet.

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