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Wahnhafte Aussagen rechtfertigen die Anordnung eines psychiatrischen Facharztgutachtens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ist ein Fahrerlaubnisinhaber durch wirre Notrufe und wahnhafte Wahrnehmungen aufgefallen, so ist die Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Facharztgutachtens rechtmäßig. In einem solchen Fall liegen konkrete Zweifel an der Fahreignung vor.

Im vorliegenden Fall lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kraftfahreignung der Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkrankung entfallen war.

Sie habe wie bereits bei einer Vielzahl von Einsätzen und Notrufen, „wirre Angaben“ über einen Nachbarn gemacht, der sie vergiften wolle.

Sie habe weiter „einen verwirrten Eindruck“ hinterlassen und angegeben, seit „Neuestem könne der Mann auch beim Autofahren mit ihr reden“ und „manipuliere“ ihre Gedanken derart, „dass sie sich nur schwer aufs Autofahren konzentrieren könne“. Manchmal wisse sie daher auch nicht, „wo sie sei bzw. wo sie hinfahren wolle“.

Nach Einschätzung der Beamten bestanden starke Zweifel an der Tauglichkeit der Antragstellerin zum sicheren Führen eines Kfz. Es sei zu vermuten, dass sie in einem akuten Schub „in einem Anfall von Verzweiflung ihr Kraftfahrzeug nicht mehr beherrscht oder darüber hinaus gar als Waffe gegen Dritte einsetzt“.

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VG Gelsenkirchen, 11.02.2014 - Az: 7 L 47/14

ECLI:DE:VGGE:2014:0211.7L47.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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