Auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs kann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtfertigen, wenn sie Rückschlüsse auf Alkoholgewohnheiten zulässt, die eine künftige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer begründet erscheinen lassen. Ein Verkehrsbezug des Vorfalls ist hierfür nicht zwingend erforderlich, sofern weitere Umstände - wie eine hohe Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit unverantwortlichem Verhalten gegenüber Dritten und eine bestehende Angewiesenheit auf das Führen von Kraftfahrzeugen - hinzutreten.
Rechtsgrundlage für eine Fahrerlaubnisentziehung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Behörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung begründen.Welche Folgen hat die Weigerung, ein Gutachten beizubringen?
Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen, sofern hierauf bei der Anordnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Voraussetzung für diesen Schluss ist jedoch stets, dass die vorangegangene Gutachtenanordnung ihrerseits rechtmäßig war.Wann liegt Alkoholmissbrauch vor?
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Nach der Legaldefinition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist von Alkoholmissbrauch auszugehen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die Anordnung eines Gutachtens setzt daher den begründeten Verdacht voraus, dass der Betroffene künftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu alkoholbedingt nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist.Muss die Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr aufgetreten sein?
Ein unmittelbarer Verkehrsbezug der Alkoholauffälligkeit ist nicht zwingend erforderlich. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV stellt - im Unterschied zu den Regelungen der Nr. 2 b) bis d), die ausdrücklich einen Verkehrsbezug voraussetzen - einen Auffangtatbestand dar. Dieser soll sicherstellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem greifbaren Gefahrenverdacht nicht untätig bleiben muss, bis weitere, unmittelbar verkehrsbezogene Verdachtsmomente hinzutreten. Eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens daher jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach Alkoholkonsum ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
VG Mainz, 10.07.2012 - Az: 3 L 823/12.MZ
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


