Ein Autofahrer kann nach Ablauf der Sperrfrist unabhängig von einer MPU eine in eine in einem anderen EU-Land erworbene Fahrerlaubnis nutzen.
Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis während der Sperrfrist erworben wurde. Es ist unerheblich, ob die Fahrerlaubnis nur zum Zwecke der Umgehung inländischer Vorschriften erworben wurde.Anmerkung AnwaltOnline:
Seit dem 19.01.2007 gilt die 3. EU-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG). Die Bundesrepublik darf seither ihre Rechtsvorschriften und damit auch die hier geltenden Beschränkungen, insbesondere die Erforderlichkeit einer MPU, auf Fahrerlaubnisse anwenden, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben worden sind.
In MPU-Fällen können daher Führerscheine, die im Ausland ab dem 19.01.2007 erworben worden sind, eingezogen werden, wenn im Inland eine MPU vorgeschrieben gewesen wäre.
Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis während der Sperrfrist erworben wurde. Es ist unerheblich, ob die Fahrerlaubnis nur zum Zwecke der Umgehung inländischer Vorschriften erworben wurde.
Anmerkung AnwaltOnline:
Seit dem 19.01.2007 gilt die 3. EU-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG). Die Bundesrepublik darf seither ihre Rechtsvorschriften und damit auch die hier geltenden Beschränkungen, insbesondere die Erforderlichkeit einer MPU, auf Fahrerlaubnisse anwenden, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben worden sind.In MPU-Fällen können daher Führerscheine, die im Ausland ab dem 19.01.2007 erworben worden sind, eingezogen werden, wenn im Inland eine MPU vorgeschrieben gewesen wäre.
OLG München, 06.06.2026 - Az: 4 St RR 222/06
ECLI:DE:OLGMUEN:2007:0129.4ST.RR222.06.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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