Ein Autofahrer kann nach Ablauf der
Sperrfrist unabhängig von einer
MPU eine in eine in einem anderen EU-Land erworbene
Fahrerlaubnis nutzen.
Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis während der Sperrfrist erworben wurde. Es ist unerheblich, ob die Fahrerlaubnis nur zum Zwecke der Umgehung inländischer Vorschriften erworben wurde.
Anmerkung AnwaltOnline:
Seit dem 19.01.2007 gilt die 3. EU-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG). Die Bundesrepublik darf seither ihre Rechtsvorschriften und damit auch die hier geltenden Beschränkungen, insbesondere die Erforderlichkeit einer MPU, auf Fahrerlaubnisse anwenden, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben worden sind.
In MPU-Fällen können daher Führerscheine, die im Ausland ab dem 19.01.2007 erworben worden sind, eingezogen werden, wenn im Inland eine MPU vorgeschrieben gewesen wäre.