Wurde durch Aussagen von Familienangehörigen belegt, daß ein als Taxifahrer tätiger Familienvater in hohen Maße Alkohol konsumiert und weigert sich dieser ein angefordertes
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, so ist die Entziehung der
Fahrerlaubnis mit der Folge des Erlöschens der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtmäßig, da aus der Weigerung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann.
Ein solches Eignungsgutachten ist nach
§ 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme des Alkoholmissbrauchs - d. h. des Unvermögens zur zuverlässigen Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums und des Führens von Kraftfahrzeugen (vgl.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) - begründen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfasst die Vorschrift entsprechend ihrer Auffangfunktion nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr, sondern gestattet auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten.
In diesen Fällen besteht Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung dann, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.