Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Es ist regelmäßig von einer einzigen Tat auszugehen, wenn
Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und diese auf einer Strecke mit durchgehender Geschwindigkeitsbeschränkung begangen wurden.
Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. "Dieselbe Handlung" im Sinne des Gesetzes ist dabei eine einzige Willenbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Letztgenannte ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichern und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist.
Der Umstand, dass mehrere Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr bildet.
Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt.
Ein derartiger Ausnahmefall war hier nicht zu bejahen. Zum einen war die Geschwindigkeitsbeschränkung zwischendurch aufgehoben, zum anderen war die Geschwindigkeitsüberschreitung nach immerhin sieben Kilometern bei der zweiten Messung erheblich höher als bei der ersten.
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