Erfolgt eine strafgerichtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen
Trunkenheitsfahrt (BAK unter 1,1 Promille), so rechtfertigt dies die Anordnung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens nach
§ 13 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein.
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Selbst wenn man den Antrag unter 1. (trotz der Tatsache, dass er von einem Rechtsanwalt gestellt wurde) dahingehend auslegen würde, dass nicht nur die Ausstellung eines neuen Führerscheins sondern die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE beantragt wird, bliebe dieser Antrag ohne Erfolg.
Denn auch wenn ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden wären, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn der Antragstellerin in vollem Umfang gewährt würde, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen.
Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, das noch nicht einmal anhängig gemacht worden ist, die gleichen Vorkehrungen zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu treffen, wie während der vom Strafgericht verhängten Sperrfrist.
Dem Gericht ist nicht einmal mitgeteilt worden, welcher Arbeit die Antragstellerin nachgeht, wo sich ihr Arbeitsplatz befindet und zu welchen Zeiten sie dort eine Arbeit antreten muss. Auch zum Vortrag der drohenden Gefahr einer Kündigung ihres Arbeitsplatzes sind keinerlei weitere Angaben gemacht worden.
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