Die der Anordnung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen nach Erteilung einer polnischen
Fahrerlaubnis wiederholt begangener Verkehrsverstöße unter Berücksichtigung von Verkehrsstraftaten, die vor der Fahrerlaubniserteilung begangen wurden, ist zulässig.
Die Verweigerung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins steht nur dann nicht im Einklang mit Unionsrecht, wenn die Ablehnung der Fahrberechtigung auf einem Fahreignungsgutachten beruht, das zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Demgegenüber ist auch nach Unionsrecht eine Maßnahme zulässig, die nicht allein auf ein Verhalten oder Umstände gestützt ist, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrererlaubnis vorliegen, sondern auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung. Denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden.
So lag der Fall aber hier. Denn die Anordnung des Gutachtens knüpfte an drei erhebliche Verkehrsverstöße an, die der Kläger erst nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis begangen hat und die von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde noch nicht berücksichtigt werden konnten.