Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.281 Anfragen

Wirksamkeit eines dem Betreuten von der Führerscheinbehörde zur „Kostenersparnis“ abgenommenen Rechtsmittelverzichts

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Rechtsmittelverzicht eines Betreuten steht einer vom Betreuer innerhalb seines gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises erhobenen Klage nicht entgegen. Einschlägig ist § 62 IV VwGO i.V.m. § 53 ZPO, wonach eine prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht.

Rechtsfolge dieser Bestimmungen ist es, dass dem Betreuer eine Prozesshandlungen des Betreuten derogierende Kompetenz zur Prozesshandlung und damit zum Führen des Prozesses zusteht, die von Prozesserklärungen wie auch einem - im Übrigen bedeutsamen - Verzicht des Betreuten auf ein Rechtsmittel unberührt bleibt. Deshalb steht der Antragstellung und Klageerhebung im Namen des Antragstellers durch seine Betreuerin der vom Betreuten gegenüber dem Antragsgegner erklärte „Rechtsmittelverzicht“ nicht entgegen, so dass die Frage der Wirksamkeit der dem Betreuten vom Antragsgegner abgenommenen Erklärung im Übrigen dahingestellt bleiben kann.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.281 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...

Verifizierter Mandant

Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.

Thomas Heinrichs, Bräunlingen