Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch dann anzuordnen, wenn die Probezeit des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits abgelaufen ist. Die Anordnung ist eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum - Verhältnismäßigkeitserwägungen, insbesondere eine berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis, spielen keine Rolle.
Wann ist ein Aufbauseminar anzuordnen?
Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des Abschnitts A der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung - der Behörde steht kein Ermessen zu.Gilt die Anordnung auch nach Ablauf der Probezeit?
Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ist insoweit eindeutig: Die Anordnung ist „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist“ zu erlassen. Der Ablauf der Probezeit zwischen dem maßgeblichen Verstoß und dem Erlass des Bescheids steht der Anordnung damit nicht entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass der zugrunde liegende Verkehrsverstoß während der Probezeit begangen wurde und der zugrundeliegende Bußgeldbescheid im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtskräftig und noch verwertbar ist.Was gilt als schwerwiegender Verstoß?
Ein Rotlichtverstoß als Führer eines Kraftfahrzeugs ist nach Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV als schwerwiegender Verstoß einzustufen. Ein solcher Verstoß löst - anders als ein weniger schwerwiegender Verstoß nach Abschnitt B - bereits für sich allein die Pflicht zur Anordnung des Aufbauseminars aus.Kein Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen
Da die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend vorgeschrieben ist, besteht kein Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Persönliche oder berufliche Umstände des Betroffenen - etwa eine besondere Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer - sind für die Anordnung ohne rechtliche Relevanz (vgl. VG München, 09.08.2011 - Az: M 6a S 11.2669; VGH Bayern, 07.11.2011 - Az: 11 CS 11.2109).Verlängerung der Probezeit als gesetzliche Folge
Mit der Anordnung des Aufbauseminars verlängert sich die Probezeit kraft Gesetzes um zwei weitere Jahre, § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG. Auch diese Rechtsfolge tritt automatisch ein und unterliegt keiner behördlichen Ermessensentscheidung, sodass eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung insoweit ebenfalls ausscheidet.Rechtsfolge bei Nichtbefolgung
Kommt der Betroffene der vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar nicht fristgerecht nach, zieht dies die Rechtsfolgen des § 2a Abs. 3 StVG nach sich. Dies kann insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis umfassen.Sofortige Vollziehbarkeit und einstweiliger Rechtsschutz
Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Interessenabwägung vor. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und wird die Klage in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers (vgl. BVerwG, 25.03.1993 - Az: 1 ER 301.92).
VG München, 10.05.2012 - Az: M 6a S 12.690
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


