Wurde ein Motorboot im betrunkenen Zustand geführt, so berechtigt dies nicht zum
Entzug der Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr. Es besteht kein Zusammenhang zwischen einer Fahrt mit einem Boot oder Schiff und der Straßenverkehrssicherheit.
Die Entziehung des Sportbootführerscheins ist jedoch durchaus möglich - die Entscheidung hierüber obliegt alleine den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 69 StGB ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die ihre Rechtfertigung aus dem Sicherheitsbedürfnis der Straßenverkehrsgemeinschaft bezieht.
Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Diese Risiken werden durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden. Als Maßregel der Besserung und Sicherung fehlt § 69 StGB jeglicher Strafcharakter und steht damit beispielsweise nicht in Wechselwirkung zu der erkannten (Geld-) Strafe.
Vorliegend ist zu differenzieren zwischen der Erlaubnis zum Führen von „Sportbooten mit Antriebsmaschine“ auf Binnenschifffahrtsstrafen (Sportbootführerschein-Binnen) und der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (§§ 4 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).
Soweit die Staatsanwaltschaft Potsdam der Auffassung ist, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69,
69a StGB im vorliegenden Fall „konsequenter Weise auch auf Bootsführerscheine“ Anwendung finden müsse, kann der Senat dieser Rechtsansicht nicht folgen. Die ausschließliche Kompetenz zum Entziehen der Erlaubnis zum Führen von Sportbooten liegt gem. § 11 Abs. 3 SportbootFüV-Bin bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, im vorliegenden Fall bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte in Hannover.
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