Ein tatrichterliches Urteil, das ein
Fahrverbot verhängt, muss erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit einer Erhöhung der Geldbuße als Alternative erwogen hat. Fehlt diese Abwägung in den Entscheidungsgründen, leidet der Rechtsfolgenausspruch an einem revisiblen Begründungsmangel.
Begründungspflicht bei Verhängung eines Fahrverbots
Im
Bußgeldverfahren sieht die
Bußgeldkatalogverordnung bei bestimmten
Geschwindigkeitsüberschreitungen die Verhängung eines Fahrverbots als Regelmaßnahme vor. Liegt ein solcher Regelfall vor, ist das Gericht zwar grundsätzlich von der Pflicht entbunden, die Angemessenheit des Fahrverbots gesondert zu begründen, sofern keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Abweichung erkennbar sind. Auch bedarf es keiner näheren Feststellungen dazu, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg ebenso durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden könnte.
Der Tatrichter muss sich dieser Möglichkeit jedoch bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich auch erkennen lassen. Erschöpfen sich die Ausführungen des Urteils allein in allgemeinen Erwägungen zur Notwendigkeit des Fahrverbots und in einer Auseinandersetzung mit den beruflichen Auswirkungen auf den Betroffenen, ohne die genannte Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und erhöhter Geldbuße auch nur anzusprechen, liegt ein Begründungsmangel vor, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung nötigt.
Irrtümliche Annahme von Sonderrechten als Abwägungsgesichtspunkt
Neben der Begründungspflicht zur Geldbußen-Alternative ist im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung zu prüfen, ob besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Hierbei kann der Umstand von Bedeutung sein, dass der Betroffene irrtümlich ein
Sonderrecht nach
§ 35 Abs. 1 StVO angenommen hat. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Rechtfertigung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Polizeibeamte im privaten Fahrzeug zur Verfolgung von Straftätern bereits befasst. Auch wenn eine solche Einlassung als Schutzbehauptung bewertet werden kann, muss das Gericht hierzu eindeutige Feststellungen treffen und deren Auswirkungen auf die Rechtsfolgenbemessung ausdrücklich erörtern. Fehlen solche Feststellungen, ist eine abschließende Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht möglich.
Rechtsfolge: Aufhebung und Zurückverweisung
Sind die aufgezeigten Begründungsmängel im Rechtsfolgenausspruch festzustellen und sind weitere tatsächliche Feststellungen - insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Einlassung des Betroffenen - erforderlich, ist das Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die sodann auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat.