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Fahrtenbuchauflage und das berufliche Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Macht der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung keine Angaben im vorstehenden Sinne, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist, noch weitere Ermittlungen zu betreiben.

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OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2013 - Az: 8 A 1668/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1114.8A1668.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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