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Fahrtenbuchauflage nach einmaligem erheblichen Verkehrsverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es genügt für die Fahrtenbuchauflage, wenn es sich bei dem Verkehrsverstoß um einen Geschwindigkeitsverstoß außerorts um 30 km/h handelte.

Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach einem erheblichen Verkehrsverstoß wird nicht dadurch abgewendet, dass der Kfz-Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht.

Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage verweigern zu dürfen und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Kfz-Führers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da das dem Zweck des § 31 a StVZO widerspräche, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.


VGH Bayern, 10.04.2006 - Az: 11 CS 05.1980


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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