Wird ein
Fahrerlaubnisinhaber bei einer
Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem BAK von mehr als 1,6 Promille (vorliegend: 1,9 Promille) erwischt, so ist seitens der zuständigen Behörde zwingend eine
MPU zur Überprüfung der Fahreignung anzuordnen (
§ 13 S.1 Nr.2 lit.c FeV).
Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sofern der Betroffene eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens begehrt, so muss er substantiiert Gründe vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.