Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und die MPU-Anordnung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem BAK von mehr als 1,6 Promille (vorliegend: 1,9 Promille) erwischt, so ist seitens der zuständigen Behörde zwingend eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung anzuordnen (§ 13 S.1 Nr.2 lit.c FeV).
Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sofern der Betroffene eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens begehrt, so muss er substantiiert Gründe vortragen, warum eine fristgerechte Begutachtung unmöglich war.
VG Augsburg, 05.03.2014 - Az: AU 7 S 14.190
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.